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Zahl des Monats

1923

Die Idee der Hauseigentümerdemokratie

Die Idee, dass eine Gesellschaft mit möglichst vielen Eigenheimbesitzern politisch wünschenswert sei, wird in Deutschland eher selten diskutiert. Angesichts der zweitniedrigsten Wohneigentumsquote innerhalb der OECD-Länder (je nach Quelle etwa 45 bis 51%) ist das kaum verwunderlich. In Großbritannien hingegen machte das 1923 geprägte das Konzept der „property-owning democracy“ eine bemerkenswerte Karriere als Kernidee konservativer Sozialpolitik. Zeit für ein Revival?

Eigentümerdemokratie („property-owning democracy“) – dieser Begriff wurde von dem konservativen britischen Politiker Noel Skelton geprägt und erstmals 1923 in einem Zeitschriftenartikel verwendet. Skelton sah in seinem (später auch unter dem Titel „Constructive Conservatism“ veröffentlichten) Gesellschaftsentwurf nichts Geringeres als eine dringend gebotene konservative Antwort auf den Sozialismus. Die Verelendung großer Bevölkerungsteile im Zuge der Industrialisierung nahm er bereits damals als Bedrohung der Demokratie wahr. Sein Ideal ging also über die Absicht hinaus, Arbeiter durch den Zugang zu Boden- und Wohneigentum zu befrieden – und von sozialistischen Ideen abzubringen. Vielmehr entwarf er die Vision einer Gesellschaft aus vielen kleinen Haus- oder Landeigentümern, in der sich nach seiner Auffassung überhaupt erst eine echte demokratische Teilhabe der Massen realisieren ließe. Auch wenn diese Vision später mehr oder weniger in Vergessenheit geriet, spielt die Förderung von Wohneigentum im Ideenrepertoire der britischen Konservativen seither eine herausragende Rolle. Im Ergebnis führte das immerhin zu einem kontinuierlichen Anstieg der Wohneigentumsquote in Großbritannien von 22 % (1920) bis etwa 70 % (2002). Danach kam es allerdings im Zuge der Finanzkrise zu einem leichten Rückgang der Quote auf aktuell ca. 62 %. Vielleicht wäre es an der Zeit, die Idee der Hauseigentümerdemokratie auch hierzulande im Kontext der aktuell zu beobachtenden, vielgestaltigen Bedrohungen der Demokratie noch einmal näher unter die Lupe zu nehmen.

Foto: © tuja66/Depositphotos.com

Welche Merkmale machen eine Seniorenwohnung altersgerecht?

Mit dem Alter ändern sich die Bedürfnisse – auch beim Thema Wohnen. Wer in jungen Jahren beim Hauskauf noch viel Wert auf einen großen Garten und ausreichend viele Zimmer gelegt hat, dem ist im Alter oft wichtiger, keine Treppen mehr steigen zu müssen und einen Arzt in der Nähe zu haben. Sie haben sich entschieden, Ihre Immobilie zu verkaufen oder zu vermieten und in eine Seniorenwohnung umzuziehen? Hier ein paar Vorschläge, worauf Sie dabei achten sollten.

Vielen älteren Menschen fällt mit zunehmendem Alter die Haus- und Gartenarbeit immer schwerer. Oft fragen sich Senioren, wozu sie die Treppe noch hinaufsteigen sollen, um die Zimmer zu putzen, die eh niemand mehr nutzt. Das Leben in einem Haus, aus dem der Rest der Familie ausgezogen ist, kann sich sehr einsam anfühlen. In vielen Fällen bedeutet es dann einen großen Gewinn an Lebensqualität, wenn man sich für den Umzug in eine altersgerechte Seniorenwohnung entscheidet. Was gilt es dabei zu beachten?

Ausstattung

Ziehen Menschen im Alter um, benötigen sie häufig noch keine Wohnung, die für Pflegebedürftige ausgestattet ist. Trotzdem ist zu überlegen, ob dies nicht für die Zukunft doch eingeplant werden sollte. Was den Grundriss der Wohnung betrifft, sind wenige Zimmer auf einer Etage sinnvoll.  Aber auch im Alter ist genügend Platz immer noch wichtig – schon allein im Sinne der Barrierefreiheit. Die Zimmer können ruhig schön groß sein. Flure und Türrahmen sollten breit genug sein, um mit einem Rollstuhl hindurchzupassen. Auch auf niedrige Tür- und Fensterklinken sollte man achten. Ist ein Fahrstuhl vorhanden, muss die Seniorenwohnung nicht zwangsläufig im Erdgeschoss liegen. Idealerweise gibt es mehrere Fahrstühle, falls einer mal ausfällt.

Lage

Neben der Ausstattung ist aber auch die Umgebung von Bedeutung, um aus einer Wohnung eine geeignete Seniorenwohnung zu machen. Hier kommt es auf eine gute Infrastruktur an. Ärzte und Einkaufsmöglichkeiten sollten am besten zu Fuß zu erreichen sein. Auch ein Krankenhaus sollte idealerweise in der Nähe liegen, damit im Notfall der Krankenwagen nicht erst aus der nächsten Stadt kommen muss. Für Senioren, die alleine wohnen, ist es sinnvoll, einen Notrufknopf in der Wohnung einzubauen, damit ein Notdienst schnell alarmiert ist.

Seniorenwohnhaus

Wer sich nicht auf die Suche nach einer einzelnen Seniorenwohnung machen möchte, kann sich auch für ein Wohnhaus speziell für Senioren entscheiden. Dort muss nicht erst für einen eventuellen altersgerechten Umbau gesorgt werden. Alle nötigen Punkte wurden bereits beachtet. Ein weiterer Aspekt ist, dass es in einem Seniorenwohnhaus besonders leichtfallen dürfte, neue Kontakte zu knüpfen – zu Menschen in ähnlichem Alter und in einer ähnlichen Lebenssituation. Neben den frei finanzierten Seniorenwohnungen gibt es auch staatlich geförderte Immobilien, die speziell an Senioren mit geringeren Einkommen vergeben werden. Die Alters- und Gehaltsgrenzen für förderfähige Seniorenwohnungen sind von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich.

Möchten Sie Ihre Immobilie verkaufen und in eine seniorengerechte Wohnung umziehen? Wir unterstützen Sie dabei gern. 

Sie benötigen weitere Informationen:

https://de.wikipedia.org/wiki/Seniorenwohnung

https://www.bmi.bund.de/DE/themen/bauen-wohnen/stadt-wohnen/wohnraumfoerderung/altersgerecht-wohnen/altersgerecht-wohnen-node.html#+

https://www.ibb.de/de/foerderprogramme/ibb-altersgerecht-wohnen.html

Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall dar. Bitte lassen Sie die Sachverhalte in Ihrem konkreten Einzelfall von einem Rechtsanwalt und/oder Steuerberater klären.

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„Es gibt nichts Gutes. Außer man tut es.“

„Es gibt nichts Gutes. Außer man tut es“ Dieser Satz von Erich Kästner wird oft falsch interpretiert. Daher möchten wir ihn auch zu unseren Zwecken ein wenig verbiegen, …

denn gerade darauf kommt es auch bei der Durchführung unserer Dienstleistung an. Auch wir Makler haben kein Buch, in dem steht, welchen Preis Sie für Ihre Immobilie an einem bestimmten Tag erhalten. Ihr Objekt sollte in jedem Fall am Markt angeboten werden, damit Sie ein gutes Gefühl in Bezug auf die Preisfindung und die verschiedenen Abschlussmöglichkeiten bekommen. Oft ist der erste Interessent nicht der schlechteste und manchmal ergeben sich später deutlich bessere Chancen. Daher heißt unser Motto „machen, machen, machen“ und so hören wir es auch von unseren Kunden: „die tun was für ihr Geld“. Bei uns können Sie sich einfach weiter um Ihre alltäglichen Belange kümmern. Die optimale Vermittlung Ihrer Immobilie übernehmen wir für Sie. Dabei stimmen wir die einzelnen Inhalte mit Ihnen ab.

Wer möchte in diesen Tagen, gleich ob in Verbindung mit dem Corona Virus oder den zunehmenden Grippeinfektionen zum Teil sehr viele, einem unbekannte Menschen durch sein Zuhause laufen, gegebenenfalls alles anfassen und/oder in Frage stellen lassen? Das können wir doch besser für Sie übernehmen. Zunächst qualifizieren wir die Interessenten und prüfen, ob es sich tatsächlich um potenzielle Käufer/innen oder sogenannte „Sehleute“ handelt. Dabei sind uns die 360 Grad Immobilienrundgänge eine große Hilfe. Diese bieten auch den Käufer/innen einen Mehrwert, da Sie sich klimaneutral und ganz bequem von Zuhause oder unterwegs einen sehr guten Eindruck von dem Objekt verschaffen können. Auf der Basis können wir dann ein Vorgespräch miteinander führen und erste Fragen klären bzw. eine mögliche Einigung über den An- und Verkauf abstimmen.

Vertrauen Sie auf das Können und die Erfahrung der qualifizierten Maklerunternehmen in Ihrer Nähe. Wir wünschen Ihnen eine schöne Herbstzeit und erfreuen sich an der Natur.

Herzliche Empfehlung aus Luhmühlen, Britta und Heinrich Sasse

Die Hausordnung – Warum sie für Vermieter wichtig ist

Wo sich viele Menschen einen gemeinsamen Raum teilen, da treten gelegentlich auch Konflikte auf. Um diese Konflikte zu regeln, beziehungsweise ihnen vorzubeugen, gibt es die Hausordnung. Für Sie als Vermieter kann sie ein wirksames Instrument sein, um nicht nur einen schonenden Umgang mit Ihrem Eigentum zu gewährleisten, sondern auch eine Atmosphäre, in der sich alle Ihre Mieter langfristig wohlfühlen.

Kinderwagen im Hausflur, nachts spielt jemand Schlagzeug, der Müll wird nicht richtig getrennt und der Hausflur ist auch selten sauber – Klassiker der Konflikte in Mehrfamilienhäusern. Um hierfür klare Vorgaben zu schaffen, gibt es die Hausordnung. Sie soll für ein rücksichtsvolles Miteinander der Bewohner sorgen und gleichzeitig die Rechte des Einzelnen so wenig wie möglich einschränken. Die richtige Balance aus beidem herzustellen, ist für Sie als Vermieter, der langfristige Mietverhältnisse etablieren und aufrechterhalten möchte, durchaus von Interesse. 

In welcher Form wird die Hausordnung aufgestellt?

Es gibt zwei Typen von Hausordnungen. Die Hausordnung kann Bestandteil des Mietvertrages sein oder sich als Aushang im Haus befinden. In beiden Fällen legen die Eigentümer bzw. Vermieter darin Bestimmungen für die Nutzung des Gebäudes fest. Ist die Hausordnung Teil des Mietvertrages, gelten jedoch andere Bedingungen, als wenn sie nur als Aushang vorhanden ist. So dürfen in der Hausordnung im Mietvertrag spezielle Pflichten für den jeweiligen Mieter festgelegt werden. Jeder Änderung muss der Mieter ausdrücklich zustimmen. Liegt die Hausordnung als Aushang vor, dürfen darin nur allgemeine Pflichten enthalten sein, die für alle Mieter gleichermaßen gelten. Hier dürfen Vermieter auch ohne Zustimmung der Mieter Regelungen ändern oder neue hinzufügen, allerdings keine Rechte oder Pflichten neu definieren bzw. festlegen. Die Einhaltung der Hausordnung können nicht nur Vermieter fordern, sondern auch alle Mieter. 

Was wird in der Hausordnung geregelt?

Was die Hausordnung regelt, ist davon abhängig, ob sie Teil des Mietvertrages oder eine allgemeine Hausordnung ist. In einer allgemeinen Hausordnung können beispielsweise Ruhezeiten oder Regeln für die Reinigung des Treppenhauses festgelegt sein. Auch das Abstellen von Fahrrädern oder Kinderwagen – bei denen sicherheitstechnische Aspekte eine Rolle spielen – kann dort reglementiert werden, oder auch die Nutzungszeiten von gemeinschaftlichen Anlagen und Räumen. Die Hausordnung als Teil des Mietvertrages kann darüber hinaus auch regeln, wie die Wohnung zu behandeln ist.

Was tun, wenn sich Mieter nicht an die Hausordnung halten?

Auch hier spielt wieder eine Rolle, ob die Hausordnung Teil des Mietvertrags ist oder ob es sich um eine allgemeine handelt. Verstößt ein Mieter gegen Vorgaben, die zum Mietvertrag gehören, liegt ein Vertragsbruch vor. Daraufhin können Vermieter den Mieter zunächst abmahnen und ihm bei wiederholten Verstößen auch kündigen. Bei einem Aushang kann der Vermieter in der Regel keine Abmahnung aussprechen. Jedoch kann bei wiederholten Verstößen eine Störung des Hausfriedens angenommen werden, die den Vermieter unter bestimmten Umständen ebenfalls zur Kündigung berechtigt.

Sie sind sich unsicher bei der Aufstellung einer rechtsicheren Hausordnung? Kontaktieren Sie uns! Wir beraten Sie gern.

Sie benötigen weitere Informationen: 

https://www.t-online.de/heim-garten/wohnen/id_67399476/hausordnung-im-mietrecht-was-vermieter-nicht-vorschreiben-duerfen.html

https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/heim-und-garten/07758/

https://www.anwalt.de/rechtstipps/die-hausordnung-was-gilt-es-fuer-mieter-und-vermieter-zu-beachten_085916.html

Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall dar. Bitte lassen Sie die Sachverhalte in Ihrem konkreten Einzelfall von einem Rechtsanwalt und/oder Steuerberater klären.

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Zahl des Monats

5 Millionen Quadratmeter

Die Autobahnen? Das Internet? Die Landwirtschaft? Nein – die Logistik ist die Lebensader unserer Volkswirtschaft. Im Zuge der Coronakrise ist die Nachfrage nach Logistik- und Lagerflächen in Deutschland sogar weiter gestiegen. Mit rund 5 Millionen Quadratmetern Neubaufläche wird für 2020 ein neuer Rekordwert erwartet, Tendenz für die Zukunft: weiter steigend. Logistikimmobilien erweisen sich in der Corona-Pandemie als Krisengewinner und für Investoren als überaus attraktiv. 

Eine im Oktober 2020 veröffentlichte Studie der Deutschen Hypo, die die bisher erkennbaren Auswirkungen der Corona-Pandemie auf den Immobilienmarkt untersucht, attestiert dem Logistikimmobilienmarkt die beste Performance aller Assetklassen. Während beispielsweise im Bereich der Hotel- und Einzelhandelsimmobilien Einbrüche zu verzeichnen waren – wie man sich leicht vorstellen kann –, entwickelten sich bei den Logistikimmobilien alle untersuchten Aspekte (Flächenumsatz, Mietpreise, Investitionsvolumen und Rendite) gleichermaßen robust.

Mittelfristig wird der ohnehin hohe Bedarf an Logistikflächen weiter steigen, unter anderem deshalb, weil der Onlinehandel durch die Pandemie einen zusätzlichen Schub bekommen hat. Stabile Spitzenrenditen von 3,7 Prozent in den Top-5-Städten und eine, trotz Corona, geringe Leerstandsquote, sorgten für ein Investitionsvolumen von 3,74 Milliarden Euro und damit für das zweitbeste Halbjahresergebnis aller Zeiten.

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Müssen die Nachbarn zustimmen, wenn ich meine Wohnung verkaufe?

Nachbarn können ziemlich nervig sein – und das selbst noch, wenn Sie bereits ausziehen und Ihre Wohnung verkaufen wollen. Denn laut Wohnungseigentumsgesetz (WEG) können sie Ihnen unter Umständen auch bei der Käufersuche einen Strich durch die Rechnung machen. In welchen Fällen steht der Eigentümergemeinschaft ein Mitspracherecht zu? Und wie schaffen Sie es trotzdem, ganz ohne Stress zu verkaufen? 

Die Regelung, die für Sie problematisch werden könnte, nennt sich Veräußerungsbeschränkung. Wie können Sie herausfinden, ob das auf Sie zutrifft? Gewissheit verschafft Ihnen ein Blick in die Gemeinschaftsordnung und ins Grundbuch. Dort muss nämlich nach § 12 WEG eine eventuell bestehende Veräußerungsbeschränkung festgehalten werden. Wenn das nicht der Fall ist, können Ihre Nachbarn sich noch so sehr über Ihre Kaufinteressenten beschweren – ein Mitspracherecht haben Sie nicht. Das gilt übrigens auch, wenn die Veräußerungsbeschränkung nur in der Gemeinschaftsordnung stehen sollte, denn erst durch den Eintrag ins Grundbuch wird sie rechtskräftig.

Veräußerungsbeschränkung macht die Zustimmung der restlichen Eigentümer erforderlich

Falls ein entsprechender Eintrag im Grundbuch vorhanden ist, bedeutet das: Sie können tatsächlich erst dann einen Vertrag mit dem Käufer Ihrer Wohnung abschließen, wenn die restlichen Eigentümer dem Verkauf zugestimmt haben. Andernfalls ist der Vertrag unwirksam. Der § 12 WEG dient nämlich genau dem Zweck, dass andere Eigentümer in einer Eigentümergemeinschaft den Verkauf an einen als problematisch eingestuften Interessenten verhindern können. 

Aber keine Angst: Ihr Nachbar kann nicht grundlos jeden Interessenten ablehnen. Um vom § 12 WEG Gebrauch zu machen, muss ein nachvollziehbarer und stichhaltiger Grund vorliegen. Außerdem ist die Meinung eines einzelnen Nachbarn meist nicht ausschlaggebend für den Entscheid. 

Drei Varianten des Mitspracherechts

Es gibt insgesamt drei verschiedene Verfahren, wie die Eigentümergemeinschaft über den Verkauf entscheiden kann. Welche davon zutrifft, sollte ebenfalls im Grundbuch festgehalten sein. 

1. Alle Mitglieder entscheiden über den Verkauf

2. Eine Mehrheitsentscheidung entscheidet über den Verkauf

3. Nur die Hausverwaltung entscheidet über den Verkauf

Bevor Sie an den Verkauf Ihrer Wohnung gehen, empfiehlt es sich also zu prüfen, ob Sie von einer Veräußerungsbeschränkung betroffen sind und wie über diese entschieden wird. Sonst können Sie spätestens beim Notartermin eine böse Überraschung erleben. Wenn Sie sichergehen wollen, dass Ihre Nachbarn sich nicht im letzten Moment querstellen, ist es das Beste, einen Immobilienexperten mit dem Verkauf Ihrer Wohnung zu betrauen. So haben Sie jemanden, der sich rechtlich auskennt und Ihnen bei der Auswahl des richtigen Käufers hilft. Dann dürfte es den restlichen Eigentümern echt schwerfallen, stichhaltige Argumente gegen den Verkauf zu finden. 

Sie wollen Ihre Wohnung im Mehrfamilienhaus verkaufen und dabei keinen Fehler machen? Kontaktieren Sie uns jetzt. Wir stehen Ihnen jederzeit zur Seite.

Sie benötigen weitere Informationen: 

https://de.wikipedia.org/wiki/Eigent%C3%BCmergemeinschaft

https://de.wikipedia.org/wiki/Wohnungseigentum_(Deutschland)

https://de.statista.com/statistik/daten/studie/155734/umfrage/wohneigentumsquoten-in-europa/

Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall dar. Bitte lassen Sie die Sachverhalte in Ihrem konkreten Einzelfall von einem Rechtsanwalt und/oder Steuerberater klären.

Foto: jacek_kadaj/despositphoto

Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz: Neue Rechte und Pflichten für Eigentümer

Der Deutsche Bundestag hat am 17. September 2020 die Reform des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) beschlossen. Die Rechte des einzelnen Eigentümers gegenüber der Eigentümergemeinschaft sollen gestärkt, die WEG-Verwaltung transparenter und effizienter gemacht, und durch eine Vereinfachung baulicher Maßnahmen soll auch noch die Elektromobilität gefördert werden. Lesen Sie hier ein paar wichtige Punkte.

Neue Rechtsansprüche für Eigentümer

Eigentümer sollen bestimmte bauliche Veränderungen in Zukunft auch ohne Zustimmung der Eigentümergemeinschaft durchführen können. Es ergibt sich ein Rechtsanspruch, auf eigene Kosten zum Beispiel folgende Baumaßnahmen durchzuführen:

  • Errichtung einer Ladestation für elektrisch betriebene Fahrzeuge
  • barrierefreier Umbau der eigenen Wohnung
  • Maßnahmen zum Einbruchsschutz
  • Notwendige bauliche Veränderungen, um einen Glasfaseranschluss zu ermöglichen

Erweiterte Befugnisse und verpflichtender Sachkundenachweis für Verwalter

Um eine effizientere Verwaltung des Gemeinschaftseigentums zu gewährleisten, sollen WEG-Verwalter künftig in eigener Verantwortung über Maßnahmen entscheiden können, bei denen die Beschlussfassung durch die Eigentümer nicht geboten ist. Das reduziert die Notwendigkeit für Diskussionen und Abstimmungen auf WEG-Versammlungen auf die für die Gemeinschaft wirklich wichtigen Kernfragen. Ferner wird mit dem neuen Gesetz ein verbindlicher Sachkundenachweis für gewerbliche Verwalter eingeführt.

Reformen der Eigentümerversammlung

Eine Vielzahl von Veränderungen betrifft die WEG-Versammlung, die allerdings weiterhin als zentraler Ort der Entscheidungsfindung erhalten bleiben soll. Einzelne Eigentümer sollen grundsätzlich auch online an der Versammlung teilnehmen können. Die Möglichkeit, die Präsenzversammlung zugunsten einer reinen Online-Konferenz abzuschaffen, ist jedoch ausdrücklich nicht vorgesehen. 

Weiterhin soll die Beschlussfassung über bauliche Veränderungen der Wohnanlage vereinfacht werden, so dass in vielen Fällen Beschlüsse mit einfacher Mehrheit nun genügen.  WEG-Versammlungen sollen außerdem immer beschlussfähig sein, unabhängig davon, wie viele Eigentümer anwesend sind. So lässt sich verhindern, dass Entscheidungen endlos verschleppt werden, weil nicht genügend Eigentümer zu den Versammlungen erscheinen. 

Sie suchen jemanden, der mit rechtlichen Fragen rund um die Eigentumsverwaltung bestens vertraut ist? Kontaktieren Sie uns! Wir beraten Sie gern!

https://de.wikipedia.org/wiki/Wohnungseigent%C3%BCmergemeinschaft

https://www.haufe.de/immobilien/wirtschaft-politik/weg-reform_84342_460970.html

https://de.statista.com/statistik/daten/studie/155713/umfrage/anteil-der-buerger-mit-wohneigentum-nach-bundesland/

Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall dar. Bitte lassen Sie die Sachverhalte in Ihrem konkreten Einzelfall von einem Rechtsanwalt und/oder Steuerberater klären.

 Foto: © Manfred Antranias Zimmer / Pixabay

Zahl des Monats

15.800.000.000

Der ganze Landeshaushalt stirbt,
wenn der Immobilienkäufer keinen Grund erwirbt

Was haben Lottospieler, Biertrinker, Feuerversicherer, Erben und Immobilienkäufer gemeinsam? Sie werden es nur schwer erraten: Die Steuern, die von diesen Personengruppen entrichtet werden, sind tragende Säulen der Länderhaushalte in Deutschland. 

Während andere Steuereinnahmen primär an den Bund und die Kommunen fließen, bildet die Grunderwerbssteuer den Löwenanteil derjenigen Steuern, die direkt von den Bundesländern erhoben werden. Unsere Zahl des Monats verrät Ihnen, auf welche Rekordsumme sich die Einnahmen der Länder durch die Grunderwerbssteuer für 2019 erhöht haben: 15.800.000.000 Euro!

Noch aussagekräftiger als diese Zahl ist vielleicht die Steigerungsrate im Vergleich zum Vorjahr, die im Bundesdurchschnitt 12,1 Prozent beträgt, im Land Berlin allerdings mit 37 Prozent wirklich extrem ausfällt. Schon seit Jahren wird der Überbietungswettlauf bei der Grunderwerbssteuer nicht nur von Immobilienverbänden, sondern etwa auch vom Institut der deutschen Wirtschaft, vehement kritisiert. Denn während es aus Sicht der Länder ein durchaus nachvollziehbares Interesse gibt, die Steuer ständig zu erhöhen, treibt sie die Wohnkosten in einer Zeit, wo ohnehin Mangel an bezahlbarem Wohnraum herrscht, immer weiter in die Höhe. Die Zeche zahlen Immobilienkäufer – und schließlich auch Mieter.

Lohnt sich die Sanierung vor dem Verkauf?

Die letzte Sanierung Ihrer Immobilie ist schon länger her. Ein feuchter Keller, schlecht isolierte Fenster und vergilbte Tapeten sorgen für einen unvorteilhaften Eindruck und senken den Verkaufspreis. Die Frage ist nun: Lohnt es sich für Sie, vor dem Verkauf noch einmal in die Sanierung der Immobilie zu investieren, um den Wert zu erhöhen?

Alte Tapeten, ungestrichene Wände und ein Fußboden, der eine Erneuerung vertragen könnte, zählen zu den kleineren Mängeln, die sich durch „dekorative“ Renovierungsarbeiten beheben lassen. Sie sind nicht zwingend notwendig, verbessern jedoch den ersten Eindruck. Eine Immobilie, die sich in einem gepflegten Zustand befindet, wirkt insgesamt hochwertiger – und das kann preislich am Ende sehr wohl einen großen Unterschied machen.

Schwerwiegender sind Mängel, die die Wohnqualität reduzieren. Heizsysteme und Isolierungen etwa sollten auf dem neusten Stand sein. Diese Sanierungsarbeiten sind zeitintensiver und teurer. Sie schrecken deshalb viele Käufer, die schnell in ihr neues Zuhause einziehen wollen, ab. Gleichzeitig verursachen Sie aber auch für den Eigentümer höhere Kosten. Doch wie hoch dürfen diese Kosten sein, damit sich eine Sanierung für Sie als Verkäufer letztlich auszahlt? 

Die Preise für Sanierungsarbeiten müssen gut kalkuliert sein

Kurz gesagt: Die Renovierung oder Sanierung einer Immobilie lohnt sich dann, wenn die dadurch entstehende Wertsteigerung höher ist als die entstehenden Kosten. Es kommt also darauf an, die Kosten gut zu kalkulieren. Für die meisten Eigentümer ist es allerdings eher schwierig einzuschätzen, wie hoch die Wertsteigerung nach der Renovierung sein wird. Es bietet sich daher an, diese Schätzung einem Experten zu überlassen. So vermeiden Sie das Risiko, am Ende mehr Geld für die Renovierung auszugeben, als Sie durch den Verkauf zusätzlich reinbekommen. 

Grundsätzlich spricht man in der Immobilienbranche von einer einfachen, normalen und gehobenen Ausstattung. Erfahrungswerten zufolge bringt die Aufstockung von einer normalen Ausstattung auf eine gehobene Ausstattung eine Werterhöhung von ca. 15 bis 20 Prozent. Eine einfache Ausstattung hingegen verringert den Preis gegenüber einer normalen Ausstattung um ca. 15 Prozent. Diese Werte dienen jedoch nur zur Orientierung und ersetzen keine professionelle Werteinschätzung. 

Große Erfolge durch Renovierung möglich

Zwar ist eine gute Kalkulation unumgänglich, im Regelfall lässt sich jedoch schon damit rechnen, dass die Verschönerungsarbeiten sich für den Eigentümer lohnen. Gerade für Immobilien mit einer einfachen Ausstattung finden sich sonst unter Umständen keine Interessenten oder nur solche, die gezielt auf der Suche nach schlecht verkäuflichen Schnäppchen sind, die sie selbst günstig renovieren können. Die meisten Käufer hingegen schätzen die anfallenden Sanierungskosten höher ein als sie tatsächlich sind. Häufig kommt es daher vor, dass Eigentümer, die ihre Immobilie zunächst unsaniert anbieten und nicht loswerden, nach der Sanierung eine positive Überraschung erleben. Die Immobilie verkauft sich dann nicht nur wesentlich schneller, sondern auch zu einem deutlich höheren Preis.

Sie sind sich noch unsicher, welche Renovierungsarbeiten sich bei Ihrer Immobilie lohnen? Dann kontaktieren Sie uns. Wir beraten Sie gerne.

Sie benötigen weitere Informationen: 

https://de.wikipedia.org/wiki/Sanierung

https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Privatpersonen/Bestandsimmobilie/F%C3%B6rderprodukte/F%C3%B6rderprodukte-f%C3%BCr-Bestandsimmobilien.html

https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/1410/publikationen/2019-05-23_cc_22-2019_wohnenundsanieren_hintergrundbericht.pdf

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Den optimalen Mietpreis finden? – Gar nicht so leicht!

Viele Vermieter befürchten, bei der Festsetzung der Miete Fehler zu machen. Setzen sie den Mietpreis zu gering an, kann es sein, dass sie sich Rendite entgehen lassen. Setzen sie ihn zu hoch an, könnte es sein, dass sie gegen gesetzliche Regelungen verstoßen oder eine lange Vermarktungszeit in Kauf nehmen müssen. Unterstützung vom Profi ist mehr als angeraten.

Die größte Verunsicherung bei der Vermietung von Immobilien geht von den gesetzlichen Regelungen aus. Das Gemeine daran: es gibt im Zusammenhang mit der Höhe der zulässigen Miete keinen bundesweit einheitlichen Rahmen.

So fragen sich beispielsweise durch die Mietpreisbremse viele Vermieter, wieviel Miete sie jetzt noch nehmen dürfen. Die Mietpreisbremse gilt derzeit in rund 300 der mehr als 11.000 Gemeinden in Deutschland. Allerdings vor allem in den Metropolen und deren Speckgürteln. Bevor Sie also Ihre Immobilie vermieten, müssen Sie in Erfahrung bringen, ob diese in einer Gemeinde mit Mietpreisbremse liegt. Das Internet ist dabei nicht der beste Berater. Um auf Nummer sicher zu gehen, wenden Sie sich am besten an einen erfahrenen Verwalter, an Profimakler oder direkt an die zuständige Behörde.

Mietgrenzen nicht überschreiten

Das 1954 festgelegte Wirtschaftsstrafgesetz hat festgelegt, dass die ortsüblichen Mieten bei der Neuvermietung um nicht mehr als 20 Prozent überschritten werden dürfen. Dieses Gesetz ist noch immer gültig. Um sich an dieses Gesetz halten zu können, müssen Sie sich zunächst einmal über die ortsüblichen Vergleichsmieten informieren. Gibt es in Ihrer Gemeinde einen Mietspiegel? Dies erfahren Sie bei Ihrer Gemeinde- oder Stadtverwaltung, beziehungsweise einem Immobilienexperten der Region. Profimakler sind markterfahren und helfen Ihnen gerne bei der Preisfindung. 

Den optimalen Marktpreis ausloten

Sie haben sich das Preisniveau ermittelt und möchten nun Ihre Möglichkeiten ausloten? Der maximal zulässige Mietpreis ist dabei nicht unbedingt auch der optimale Mietpreis. Wird der Mietpreis zu hoch angesetzt, verringert sich die Nachfrage und verlängert damit die Suche nach dem passenden Mieter. Dies bedeutet für den Vermieter nicht nur Einbußen bei der Miete, sondern auch die Übernahme der Nebenkosten für eine leere Wohnung. Es geht also darum, einen realistischen Marktpreis zu ermitteln, der Ihnen sowohl möglichst hohe monatliche Einnahmen als auch ein geringes Mietausfallrisiko garantiert, indem ein Leerstand Ihrer Mietobjekte so gut wie möglich vermieden wird. Diesen optimalen Preis können Sie ohne langjährige Marktkenntnisse kaum selbst herausfinden. Ihr richtiger Ansprechpartner dafür ist eine professionelle Verwaltung und natürlich ein Qualitätsmakler.

Zusammenfassend gilt:  Um den optimalen Mietpreis zu ermitteln, hilft es, den Rat eines Experten einzuholen. Denn für die korrekte Einschätzung ist eine Menge an Hintergrundwissen, Kenntnis des Marktes und viel Erfahrung nötig.

Sie sind sich unsicher, zu welchem Preis Sie Ihre Immobilie vermieten können? Kontaktieren Sie uns! Wir beraten Sie gern.

Mehr Informationen finden Sie hier: 

https://www.bmi.bund.de/DE/themen/bauen-wohnen/stadt-wohnen/wohnungswirtschaft/mietspiegel/mietspiegel-node.html

https://www.handelsblatt.com/finanzen/immobilien/mietpreise-in-deutschland-2019-in-diesen-staedten-sind-wohnungen-am-teuersten/25430390.html?ticket=ST-230496-Xd5ELcCbed3rRaHVwbns-ap1

https://de.statista.com/statistik/daten/studie/1885/umfrage/mietpreise-in-den-groessten-staedten-deutschlands/

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Foto: © chrissi/Depositphotos.com

Zahl des Monats August

Der Traum von der guten Anbindung

Woran denken Sie, wenn Sie sich Ihr Traumhaus vorstellen? Eine Villa am See mit einem herrlich grünen, großen Garten, oder? Dann geht es Ihnen wie 71 Prozent der Deutschen. Unsere Zahl des Monats zeigt aber, dass für einen noch größeren Prozentsatz unserer genügsamen Mitmenschen ein anderer Aspekt der Immobilie, die sie gern ihr Eigen nennen würden, im Vordergrund steht – nämlich eine gute Anbindung.

Ganze 83 Prozent der Befragten gaben in einer repräsentativen Umfrage des Baufinanzierers interhyp an, dass eine gute Verkehrsanbindung für sie das wichtigste Kriterium ist, wenn man ihnen die Frage stellt, wo sich ihre Traumimmobilie befinden soll. Die Deutschen sind eben pragmatisch! Selbst beim Träumen steht eine gute Infrastruktur bei ihnen offenbar höher im Kurs als ihre Liebe zur Natur oder Romantik oder Luxus. Was folgt daraus? Vielleicht das: Wer Immobilien auf dem Land oder im Speckgürtel großer Städte verkaufen will, sollte die gute Anbindung sowohl für den öffentlichen Nahverkehr als auch für PKWs als höchste Priorität vieler Menschen im Blick behalten. Gerade in ländlichen Regionen, wo viele daran gewöhnt sind, dass nur einmal am Tag ein Bus fährt, und am Wochenende gar keiner, kann es für Immobilienverkäufer und andere Gewerbetreibende vielleicht sinnvoll sein, sich auf politischer Ebene für einen Ausbau des öffentlichen Nahverkehrs einzusetzen. 

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Online-Immobilienbewertungen: Gut zur Orientierung – ungenau für Preisfindung

Viele Eigentümer nutzen Online-Immobilienbewertungen in der Hoffnung, einen Angebotspreis zu finden. Dabei sind sie nur für eine erste Orientierung geeignet. Denn ein professionelles Gutachten können sie nicht ersetzen.

Viele Online-Rechner funktionieren nach dem gleichen Prinzip: Die wesentlichen Daten werden eingegeben, wie der Standort der Immobilie, die Anzahl der Zimmer, die Wohnfläche, den Zustand und die Art des Objekts und vielleicht noch ein paar andere. Oft genügt das schon für eine erste Werteinschätzung. Online-Rechner können jedoch nicht alle individuellen Merkmale einer Immobilie berücksichtigen. Für einen genauen Immobilienwert reicht es nicht aus.

Bewertungstools lassen wichtige Preisfaktoren außer Acht

In der Regel verarbeitet das Bewertungstools Ihre eingegebenen Daten durch einen Algorithmus. So werden die Immobilien vergleichbar gemacht. Dabei kommt es auf die Qualität der Daten an, die dem Bewertungstool zu Grunde liegen. Es kommt durchaus vor, dass für den Vergleich Angebotspreise herangezogen werden, die womöglich weit über dem Kaufpreis liegen, der am Ende tatsächlich erzielt wurde. Dadurch kann das Ergebnis verfälscht sein. Für Eigentümer ist in der Regel nicht nachvollziehbar, was die Quellen für das Ergebnis sind und wie es zustande kommt.

Die Datenlage für Großstädte ist häufig besser und aktueller. Denn hier werden in der Regel mehr Immobilien verkauft als in den ländlichen und dünn besiedelten Regionen. Dazu kommt, dass sich Eigentumswohnungen auch leichter miteinander vergleichen lassen als Einfamilienhäuser. Bei diesen haben individuelle Faktoren wie Größe des Grundstücks, Zustand des Gartens oder Anbauten wie Garagen und Wintergärten einen größeren Einfluss auf den realen Wert der Immobilie.

Warum eine Online-Bewertung kein guter Angebotspreis ist

Ein sorgfältig ermittelter Angebotspreis ist entscheidend für den Erfolg des gesamten Verkaufsprozesses. Deshalb raten Qualitätsmakler davon ab, sich auf Online-Bewertungsrechner zu verlassen. Beispielsweise kann es sein, dass der Preis, den das Online-Tool ermittelt hat, zu hoch ist. Gehen Sie damit an den Markt, werden Interessenten oft abgeschreckt. Die Folge: Die Verkaufszeit zieht sich in die Länge. Oft wird der Angebotspreis dann unter den eigentlichen Wert der Immobilie gesenkt, um sie überhaupt noch verkaufen zu können. Ist der Angebotspreis dagegen zu niedrig, wird die Immobilie vielleicht schnell verkauft, allerdings lassen sich Eigentümer Geld entgehen – freilich ohne es zu merken.

Wer seine Immobilie reibungslos verkaufen möchte, für den ist es ratsam, sich an einen lokalen Profi-Makler zu wenden. Er ermittelt den Wert aufgrund seiner langjährigen Erfahrung und seiner tiefgreifenden Kenntnis des Immobilienmarktes. Er berücksichtigt die individuellen Merkmale Ihrer Immobilie und kommt zu einem marktgerechten Preis.

Möchten Sie genau wissen, wie viel Ihre Immobilie wert ist? Kontaktieren Sie uns! Wir beraten Sie gern.

Nicht fündig geworden: 

https://de.wikipedia.org/wiki/Grundst%C3%BCcksbewertung

https://de.wikipedia.org/wiki/Wertermittlung

https://de.wikipedia.org/wiki/Online-Bewertung

Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall dar. Bitte lassen Sie die Sachverhalte in Ihrem konkreten Einzelfall von einem Rechtsanwalt und/oder Steuerberater klären.

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Hilfe für die Eigentümerversammlung

Wohnungseigentümer werden regelmäßig zu einer Eigentümerversammlung eingeladen. Dort kommen alle stimmberechtigten Eigentümer, ihre bevollmächtigten Vertreter sowie sonstige geladene Personen zusammen. Warum ein WEG-Verwalter für diese Versammlung besonders wichtig ist, erfahren Sie hier. 

In der Eigentümerversammlung treffen die Wohnungseigentümer wichtige Entscheidungen bezüglich der einzelnen Wohnungseigentumseinheiten und der allgemeinen Flächen des Hauses wie Gangflächen oder Dachböden. Alle für die Eigentümergemeinschaft relevanten Themen, etwa die Durchführung und Finanzierung von Instandhaltungs- und Renovierungsmaßnahmen, die Hausordnung, die Gebrauchs- und Nutzungsregeln oder etwaige bauliche Veränderungen, werden in der WEG-Versammlung besprochen und geregelt. Ferner wird von der Eigentümergemeinschaft ein vorausschauender Wirtschaftsplan mit den voraussichtlich anfallenden Aufwendungen für das kommende Wirtschaftsjahr erstellt. Daraus ergibt sich der Betrag, den jeder Eigentümer monatlich für die Bewirtschaftung des gemeinschaftlich verwalteten Eigentums zu entrichten hat. 

Die Einladung zur Versammlung hat in der Regel schriftlich spätestens zwei Wochen vor dem angesetzten Termin zu erfolgen. Sie wird in der Regel vom Verwalter an die einzelnen Eigentümer verschickt, für gewöhnlich zusammen mit der Jahresabrechnung, die sämtliche Ausgaben und Einnahmen der vergangenen Rechnungsperiode beinhaltet. 

Was sind die Aufgaben des Verwalters? 

Organisiert und geleitet wird die Eigentümerversammlung, gemäß Geschäftsordnung, vom WEG-Verwalter. Der Verwalter prüft zu Beginn, ob die erschienenen Personen überhaupt zur Teilnahme berechtigt sind. Er eröffnet die Versammlung offiziell und begrüßt die Teilnehmer. Gibt es während der Versammlung Zwischenfragen, gehen diese direkt an den Verwalter. Geht es darum, Beschlüsse zu fassen, ermittelt der Verwalter, ob die Eigentümerversammlung beschlussfähig ist und gibt auch das Ergebnis bekannt. Sämtliche Beschlüsse werden vom Verwalter protokolliert und in die Beschlusssammlung eingetragen.

Spätestens zum Ende der dritten Woche nach der Versammlung hat der Verwalter ein Versammlungsprotokoll zu erstellen, es zu unterzeichnen und einem Wohnungseigentümer zur Unterschrift vorzulegen. Ist ein Verwaltungsbeirat bestellt, ist auch die Unterschrift des Beiratsvorsitzenden notwendig. Wenn im Verwaltervertrag oder in der Gemeinschaftsordnung eine Versendepflicht des Verwalters vereinbart ist, hat dieser das Protokoll der Eigentümerversammlung innerhalb der dreiwöchigen Frist an die Eigentümer zu versenden. So ist gewährleistet, dass sie das Dokument noch vor Ablauf der einmonatigen Frist zur Beschlussanfechtung einsehen können. Das Protokoll enthält sämtliche Beschlussfassungen sowie Erklärungen der Teilnehmer. Es sollte zudem durch Erläuterungen sowie versammlungsrelevante Berichte und Textpassagen ergänzt werden.

Suchen Sie einen professionellen Immobilienverwalter, der die Organisation und die Durchführung der Wohnungseigentümerversammlung für Sie übernimmt? Kontaktieren Sie uns! Wir beraten Sie gern.

Weitere Infos finden Sie hier:

https://de.wikipedia.org/wiki/Wohnungseigent%C3%BCmerversammlung

http://www.bmjv.de/SharedDocs/Publikationen/DE/Wohnungseigentuemerversamlung.pdf?__blob=publicationFile&v=8

Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall dar. Bitte lassen Sie die Sachverhalte in Ihrem konkreten Einzelfall von einem Rechtsanwalt und/oder Steuerberater klären.

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Zahl des Monats

28 %

28 Prozent der Deutschen haben sich nach eigenen Angaben bei der Auswahl Ihres neuen Zuhauses nach rein sachlichen Kriterien entschieden. Sie wogen nüchtern ab, welche Suchkriterien erfüllt wurden und ob sie demzufolge mit der Immobilie zufrieden sein konnten. Das ergab eine Studie des Baufinanzierers Interhyp. Dabei wurde das Verhalten in der gesamten Phase der Immobilienfindung bis zur Kaufentscheidung analysiert. 23 Prozent verließen sich dagegen bei der Entscheidungsfindung vorwiegend auf ihr Bauchgefühl. Und 17 Prozent gaben an, dass der Fund der Immobilie reine Glückssache gewesen ist.

Ferner waren 83 Prozent der Befragten der Meinung, dass der Kauf einer Immobilie eine Entscheidung von großer Tragweite für das ganze Leben ist. Lediglich 45 Prozent stimmten der Aussage zu, man sei beim Kauf einer Immobilie genauso flexibel bei der Anmietung einer Mietwohnung. 

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Grundbucheinträge – Rechte, Pflichten, Belastungen

Jeder der eine Immobilie besitzt, muss im Grundbuch eingetragen sein. Allerdings kennen sich die wenigsten Hauseigentümer bis ins Einzelne mit diesen Einträgen aus. Speziell wenn Sie Ihre Immobilie verkaufen, aber weiter darin wohnen bleiben wollen, ist es wichtig, dass Sie Ihre Rechte durch die richtigen Grundbucheinträge absichern. Geschieht das nicht, kann es später zu bösen Überraschungen kommen. 

Nießbrauchrecht oder lebenslanges Wohnrecht

Das Haus ist Ihnen zu groß geworden. Nun planen Sie den Verkauf, möchten aber gerne lebenslang darin wohnen bleiben. Ein Immobilienexperte wird Ihnen empfehlen, die Möglichkeit des lebenslangen Wohnrechts in Betracht zu ziehen. Außerdem besteht die Möglichkeit, anstatt eines lebenslangen Wohnrechts ein Nießbrauchrecht zu vereinbaren. Sollten Sie einmal pflegebedürftig werden, können Sie in diesem Fall das Haus vermieten und sich damit die Pflegeheimkosten finanzieren. Denn das Nießbrauchrecht schließt nicht nur ein Wohnrecht ein, sondern auch das Recht, weiterhin Nutzen aus der Immobilie zu ziehen. Allerdings bedeutet das auch, dass Sie weiter für die Instandhaltung der Immobilie verantwortlich sind. 

Eintrag in Abteilung II des Grundbuchs

Sofern Sie sich nicht vorstellen können, das Haus später noch einmal zu vermieten, sollten Sie sich in Absprache mit den Kaufinteressenten lieber für das lebenslange Wohnrecht entscheiden. Wichtig ist, dass dieses, ebenso wie das Nießbrauchrecht, nicht nur im Kaufvertrag festgehalten, sondern auch im Grundbuch eingetragen wird. Hierzu dient die Abteilung II des Grundbucheintrags, in der Lasten und Beschränkungen des Grundstücks eingetragen werden. Das lebenslange Wohnrecht wird hier als Grunddienstbarkeit aufgeführt. Der Grundbucheintrag ist wichtig, um das Wohnrecht auch bei einem weiteren Verkauf sicherzustellen. Denn wird es nur im Kaufvertrag festgehalten, besteht die vertragliche Bindung auch nur zwischen dem Wohnrechtnutzer und dem aktuellen Eigentümer. 

Das Rückforderungsrecht

Ein Immobilienexperte wird Ihnen beim Verkauf Ihrer Immobilie weiterhin empfehlen, sich neben dem Wohnrecht auch ein Rückforderungsrecht eintragen zu lassen. Denn da die neuen Eigentümer das Haus über einen Kredit finanzieren, steht das Pfandrecht der Bank noch über Ihrem Wohnrecht. Sollten die neuen Eigentümer insolvent sein und es zu einer Zwangsversteigerung kommen, wäre ihr Wohnrecht damit aufgehoben. Durch das Rückforderungsrecht kann die Immobilie in einem solchen Fall wieder zurück auf die ehemalige Eigentümerin überschrieben werden. 

Sie möchten eine Immobilie mit einem eingetragenen Wohnrecht verkaufen? Kontaktieren Sie uns! Wir beraten Sie gern. 

Nicht fündig geworden: 

https://www.anwalt.org/niessbrauch/

https://www.grundbuch.de/abteilung-2.html

http://www.grundbuch-portal.de/

Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall dar. Bitte lassen Sie die Sachverhalte in Ihrem konkreten Einzelfall von einem Rechtsanwalt und/oder Steuerberater klären.

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